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Veranstaltungen


Freitag, 12.4.2019, 19.00

Nicht Schulreform, sondern Totalumbau

Prof. Dr. Mario Andreotti

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Kantonale Volksinitiative «Lehrplan vors Volk»

Die Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 wird wie folgt geändert:

Art. 33. Fakultatives Referendum

1Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet:

Lit a – e unverändert.

f. Beschlüsse des Kantonsrates, mit denen der Lehrplan genehmigt wird;

Bisheriger lit f wird zu lit g.

Abs. 2 – 4 unverändert.

Art. 116. Öffentliche Schulen

Abs. 1 und 2 unverändert.

3 Der Lehrplan bestimmt die grundlegenden Inhalte des Unterrichts an den öffentlichen Volksschulen und legt für die einzelnen Fächer die Ziele des jeweiligen Schuljahres fest. Der Regierungsrat beschliesst den Lehrplan auf Antrag des Bildungsrates. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Der Kantonsratsbeschluss, mit dem der Lehrplan genehmigt wird, unterliegt dem fakultativen Referendum. Wird die Genehmigung vom Kantonsrat oder vom Volk abgelehnt, legt der Regierungsrat dem Kantonsrat einen neuen Lehrplan vor.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom […]

Die Verfassungsänderung tritt mit ihrer Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Lehrpläne, welche nach Einreichung der Volksinitiative beschlossen wurden, bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. Der Kantonsratsbeschluss, mit dem der Lehrplan genehmigt wird, unterliegt dem fakultativen Referendum. Wird die Genehmigung vom Kantonsrat oder vom Volk abgelehnt, legt der Regierungsrat dem Kantonsrat einen neuen Lehrplan vor. Bis ein neuer Lehrplan genehmigt wurde, behält der bestehende seine Gültigkeit. 

Begründung: Ein guter Lehrplan ist die Grundlage für guten Schulunterricht; er muss in der Bevölkerung breit abgestützt sein. Aus diesem Grund sollen der Kantonsrat und in letzter Instanz die Bürgerinnen und Bürger über den kantonalen Lehrplan beschliessen können. Der von der Deutschschweizerischen Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK) verabschiedete Lehrplan 21, welcher als Vorlage für den kantonalen Lehrplan gelten soll, geht weit über einen Rahmenlehrplan hinaus und engt den Gestaltungsspielraum der Kantone stark ein. Mit der vorliegenden Volksinitiative werden sowohl die demokratische Mitsprache der Zürcher Bevölkerung gestärkt als auch die Bildungshoheit des Kantons unterstrichen.                                

Im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht am 29. Mai 2015 (Sammelfrist bis 30. November 2015)